Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut, Transporten, Entrümpelungen und Expresskurierdiensten sowie deren Lagerung und Verpackungsarbeiten.
Anwendbares Recht
Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Informationspflichten des Absenders und Fahrzeuggestellung
Der Absender unterrichtet den Dienstleister rechtzeitig vor Durchführung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist.
Stornokosten
Kündigt der Absender einen Auftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart: – Bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vor dem vorgesehenen Termin erfolgt: 75% der Auftragssumme – Bei einer früheren Kündigung: 50% der Auftragssumme
Erstattung der Kosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Kostenerstattung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Dienstleister auszuzahlen.
Trinkgeld
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Dienstleisters nicht verrechenbar.
Übergabe des Gutes
Das Transportgut wird dem Dienstleister unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die Verpackung beschädigt ist und dies noch vor dem Entpacken dem Dienstleister angezeigt wird.
Erhöhung der Vergütung
Weicht die Menge des Gutes von den bei Auftragserteilung erteilten Angaben des Absenders ab, so ist der Dienstleister berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.
Verzug, Aufrechnung
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Dienstleister darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz der EZB verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatz-Leitzins. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Dienstleisters wird auf 620,00 € je Kubikmeter Hubraum beschränkt. Der Absender kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt der Dienstleister eine gesonderte Versicherung für den Transport ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der Absender.
Haftungsausschlüsse
Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurückzuführen ist:
– Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,Wertpapieren oder Urkunden.
– Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
– Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender.
– Beförderung von nicht vom Dienstleister verpacktem Gut in Behältern.
– Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Dienstleister den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
– Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
– Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Schadensanzeige
Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen, – Wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Dienstleister nicht spätestens am Tag nach Ablieferung des Gutes angezeigt wurde. – Wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Dienstleister nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wurde.
Pfandrecht
Der Dienstleister hat wegen aller durch den Vertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Gut. Er kann die Herausgabe verweigern, solange das vereinbarte Entgelt noch nicht geleistet wurde.
Erfüllungsort
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird soweit gesetzlich zulässig der Sitz des Dienstleisters vereinbart.
Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
